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Heilmittelrichtlinie 2021

Wichtige Regeln der aktuellen Heilmittelrichtlinie als Information für gesetzlich Versicherte:

 

Die zum 01. Januar 2021 neu in Kraft getretene Heilmittelrichtlinie (HMR) gilt sowohl für ärztliche als auch für zahnärztliche Verordnungen.

 

Änderungen zur bisherigen Richtlinie sind in diesem Text blau, kursiv erkennbar gemacht.

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK, Barmer, DAK, Heimat, IKK, KKH, Techniker oder einer BKK) versichert sind, gelten bestimmte Regeln, die Sie als Patient kennen sollten.

Diese für Ärzte und Physiotherapeuten gleichermaßen verbindliche Regeln sind in der Heilmittelrichtlinie (HMR) von 2021 oder im Gesetz festgelegt. Krankenkassen bezahlen Heilmittelverordnungen, wie z.B. Krankengymnastik, Klassische Massagetherapie oder Manuelle Lymphdrainage nur dann, wenn diese Regeln durch Ärzte, Patienten und  Physiotherapeuten eingehalten werden. Wir beginnen daher keine Behandlungen, für die nicht eine gültige Verordnung im Sinne der Heilmittelrichtlinie vorliegt. Ebenso müssen unsere Mitarbeiter die Einhaltung der Regeln stets prüfen, da wir ansonsten die durch uns erbrachten Leistungen nicht mit den Krankenkassen abrechnen können.

 

Wesentliche Änderungen an einer Verordnung (Rezept), z.B. das Heilmittel, Hausbesuch, Diagnose etc. können ausschließlich durch den behandelnden Arzt vorgenommen werden und müssen durch diesen schriftlich stets mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden.

Für uns als Physiotherapie sind folgende Punkte besonders zu beachten:

Heilmittel:
Der behandelnde Arzt verordnet aufgrund seiner Diagnose ein bestimmtes Heilmittel (z.B. allgemeine Krankengymnastik) oder eine bestimmte Heilmittelkombination (z.B. Klassische Massagetherapie / Wärmebehandlung). Durchgeführt werden muss dann das, was verordnet ist; eine Behandlung kann nicht gegen eine andere eingetauscht werden.

Beispiel: der Arzt verordnet 6 x Allgemeine Krankengymnastik. Es ist nicht möglich, stattdessen z.B. Massagen zu bekommen.

Spätester Behandlungsbeginn/Rezeptgültigkeit:
Die erste Behandlung aufgrund eines Rezepts muss spätestens 28 Tage nach dem Rezeptdatum stattfinden, es sei denn, der Arzt hat einen dringlichen Behandlungsbedarf festgestellt; in diesem Fall muss innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.

Beispiel:

Der Arzt stellt das Rezept mit Datum vom Donnerstag, 15.07. aus. Der Juli hat 31 Tage. Die erste Behandlung muss also im Sinne der zeitlichen Rezeptbeschränkung von 28 Tagen spätestens am Donnerstag, 12.08. erfolgen. Wir dieses Datum überschritten, ist das Rezept wertlos und kann nicht abgerechnet werden.

Behandlungsunterbrechung:
Für die fortbestehende Gültigkeit eines Rezeptes dürfen wischen zwei Behandlungsterminen nicht mehr als maximal 14 Tage Unterbrechung liegen.

 

Beispiel:

Rezept vom 15.07., erste Behandlung am 22.07., zweite Behandlung am 24.07. Die dritte Behandlung muss spätestens am 05.08. stattfinden; ansonsten wird das Rezept ungültig.

Ausnahme:

Falls Sie oder der/die Therapeut/-in wegen Krankheit oder Urlaub das Intervall von 14 Tagen nicht einhalten können, so kann dies auf der Rückseite des Rezeptes vermerkt und der Abstand von 14 Tagen ausnahmsweise überschritten werden. Sollte der Abstand 30 Tage überschreiten wird das Rezept von uns in der Regel nicht fort geführt.

 

Zuzahlungen:
Seit 2004 verlangt der Gesetzgeber gemäß SGB V §32 von Ihnen als gesetzlich Krankenversichertem einen eigenen finanziellen Beitrag zu jeder einzelnen Heilmittelverordnung, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind.

Dieser Beitrag entspricht einem Betrag von 10,– € pro Rezept.

Hierzu kommen 10% des Abrechnungsbetrags pro Behandlung.

Dieser Betrag ist in der Praxis bar oder per Überweisung zu bezahlen.

Die Zuzahlung kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden.

Beispiel:

Ihnen wurde 6 x  Krankengymnastik verordnet,

Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und nicht von der Zuzahlung befreit.

Der Brutto-Abrechnungsbetrag des Rezepts, dessen Wert, beträgt 6 x 21,11 € = 126,66 €.

Ihre Zuzahlung beträgt: 10,– € + 6 x 2,11 € = 22,66 €

Kurzfristige Terminabsagen:
Wir führen Behandlungen nur aufgrund fest vereinbarter Termine durch und halten einen mit Ihnen vereinbarten Termin ausschließlich für Sie frei, sodass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen und Sie planen können.

Wenn Sie einen mit uns vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so müssen Sie diesen bitte mindestens

24 Stunden vorher absagen. Bei einer Absage mit kürzerer Frist, gleich aus welchem Grund (Krankheit, Stau, Arbeit …) werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt.

Da uns fixe Kosten sowie zusätzliche für den ausgefallenen Termin entstehen, müssen wir Ihnen den Ausfalltermin gemäß der Regelung im §615 BGB in Rechnung stellen. Diese beläuft sich auf 50% des Wertes der Behandlung, beträgt aber mindestens 15,00€. Diese Regelung erkennen Sie bei Ihrer Anmeldung in unserer Praxis durch Ihre Unterschrift als verbindlich an. Es ist nicht möglich, ausgefallene Termine mit den Krankenkassen abzurechnen, dies wird von den Krankenkassen als Betrug bewertet.

Beispiel:

Sie haben einen Termin für Krankengymnastik mit uns für Mittwoch, 12.00 Uhr vereinbart. Am Tag davor erfahren Sie um 16.00 Uhr, dass Sie einen wichtigen Termin Mittwoch wahrnehmen müssen und daher nicht zur vereinbarten Behandlung kommen können. Sie rufen uns an, um den Termin abzusagen. Wir können den Termin jedoch nicht mehr anderweitig vergeben und stellen Ihnen den ausgefallenen Termin in Rechnung.

1xKG = 21,11€ -> Ausfallzahlung 50% -> 10,55€

Sie müssten 15€ zahlen, da dies der Mindestausfallbetrag ist und der halbe Behandlungswert darunter liegen würde.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir uns an diese verbindlichen Regelungen halten müssen.

 

Weiterführende Informationen / Links zum Thema:

Prinzip der Heilmittelrichtlinie

Heilmittelrichtlinie im Wortlaut (Download als pdf ist hier möglich)

Heilmittelkatalog für Physiotherapie

Zuzahlungspflicht für Heilmittel (SGB V §32)

Höhe der Zuzahlung (SGB V §61)

Vergütungspflicht bei Annahmeverzug (§615 BGB)

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